Präventive und rehabilitativ orientierte Kurzzeitpflege

Unsere Kurzzeitpflegeeinrichtung liegt inmitten des Heilklimatischen Kurorts und Kneippheilbads Willingen, in direkter Nähe des Kurgartens. Das Pflegehotel Willingen ist seit 2008 eine durch die Pflegekassen anerkannte Einrichtung, die zusätzlich zu den sonst üblichen Leistungen einer Kurzzeitpflegeeinrichtung auch täglich rehabilitativ-orientierte Therapieleistungen anbietet. Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen so weit zu stabilisieren, dass ein Heimaufenthalt verhindert wird und die Betroffenen möglichst lange in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

Die während Ihres Aufenthalts entstehenden Pflegekosten können nach § 42 SGB XI bis zu einer Höhe von 1.774 € (für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr) von der Pflegekasse übernommen werden.


Im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) können die Pflegekosten in Höhe von 1.612 € für maximal 28 Tage erstattet werden.

 
Somit kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für die Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 € auf dann 3.386 € erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht und diese noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr. Bekommt die pflegebedürftige Person Pflegegeld, so wird dies während der Zeit der Kurzzeitpflege für maximal 28 Tage zur Hälfte weiter gezahlt.

Unser Haus

Zentral und ruhig, im Herzen von Willingen, heißt Sie unser bundesweit einzigartiges Pflegehotel gern Willkommen. In einer herzlichen Atmosphäre sind alle unsere Mitarbeiter darauf bedacht Ihnen zu einem angenehmen und rehabilitativ hochwertigen Aufenthalt in unseren Räumen zu verhelfen. Wir verfügen über 54 behindertengerechte Einzelzimmer und 5 Doppelzimmer,  ausgestattet mit Pflegebetten, Sitzmöglichkeiten, TV und teilweise mit Balkon.

All unseren Gästen stehen eine Terrasse und Außensitzmöglichkeiten zur Verfügung. Vielfältige Therapieanwendungen, Gemeinschaftsräume und verschiedene Unterhaltungsmöglichkeiten runden dieses Angebot ab.

Der in unmittelbarer Nähe liegende Kurgarten lädt zu Spaziergängen und kleinen Auszeiten am Ententeich ein. Nach wenigen Meter erreicht man Willingens Einkaufsmeile in der Sie viele Fachgeschäfte finden die zu einem Einkaufsbummel einladen. Um die Willinger Umgebung erkunden zu können stehen unseren Gästen, die nicht mehr so gut zu Fuß sind, auch E-Scooter zur Verfügung. 

Zusätzlich werden vielfältige Angebote zur Gesundheitsprävention, Entspannung und Regeneration vorgehalten.

Alleinstellungsmerkmale

Tägliche Therapieleistungen, die von eigenen, qualifizierten und hoch motivierten Therapeuten als Einzel- und Gruppenangebote durchgeführt werden. Zu diesen Angeboten gehören Krankengymnastik, Ergotherapie und Reha Sport.
Vielzahl außergewöhnlicher Zusatzangebote mit medizinischem Hintergrund, sowie Wohlfühlangebote. Qualifizierte Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie Unterstützung durch eine CASE Managerin, um die häusliche Pflege- und Versorgungssituation zu sichern. Weitere Leistungen in der Kurzzeitpflege: Eine umfassende Pflege und Betreuung durch unsere engagierten Kranken- und Altenpflegefachkräfte auf einem hohen fachlichen Niveau.
Vollverpflegung: morgens Frühstücksbuffet, mittags Wahlmöglichkeiten zwischen Vollkost und leichter Kost, nachmittags Kuchenbuffet und abends kaltes und warmes Buffet.
Alle erforderlichen Diäten werden angeboten, einschließlich Zwischenmahlzeiten.

Täglich werden vielfältige Aktivitäten durchgeführt wie z. B.

  • Ausflugsfahrten
  • Café-Besuche
  • Museums-Besuche
  • Spaziergänge
  • Konzert-Besuche
  • Tanzveranstaltungen uvm.

Ansprechpartnerinnen

Aljona Wöhl

+49 5632 9893220

Christiane Vollbracht

+49 5632 9893225

Mail: Belegungsmanagement@pflegehotel-willingen.de

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Leistung der Sozialen Pflegeversicherung. Die Kurzzeitpflege soll ermöglichen, dass die vollstationäre Pflege vermieden wird und der Pflegebedürftige (wieder) im häuslichen Bereich gepflegt werden kann.

Damit ein Versicherter einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege hat, muss einer der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt worden sein. Zudem darf die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden können und auch die Leistungen der teilstationären Pflege nicht ausreichend sein.

Die Kurzzeitpflege ist in § 42 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt.

Durch die Regelungen im Gesundheits­versorgungs­weiterentwicklungs­gesetz (kurz: GVWG) wurde der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege erhöht. Damit können ab Januar 2022 im Rahmen der Kurzzeitpflege kalenderjährlich 1.774,00 Euro für längstens acht Wochen beansprucht werden.

Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege, welche auf die Kurzzeitpflege übertragen werden kann, erfährt ab dem Jahr 2022 keine Änderung. Damit können weiterhin aus der Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.612,00 Euro übertragen werden, sodass dann für die Kurzzeitpflege maximal 3.386,00 Euro jährlich zur Verfügung stehen.

Ja, der Leistungsbetrag beträgt in allen Pflegegraden (Pflegegrad 2 bis 5) einheitlich 1.774,00 Euro (bis zum Jahr 2021: 1.612,00) Euro bzw. bei Übertrag des Anspruchs auf Verhinderungspflege 3.386,00 Euro (bis zum Jahr 2021: 3.224,00 Euro). Eine Staffelung der Leistungsbeträge nach den Pflegegraden, wie dies z. B. bei der vollstationären Pflege, dem Pflegegeld oder der Pflegesachleistung der Fall ist, gibt es bei der Kurzzeitpflege nicht.

Die Übertragung des Anspruchs auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege ist nur insoweit möglich, wie die Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft wurde. Wurde die Verhinderungspflege in einem Kalenderjahr bereits beansprucht, kann nur noch ein evtl. verbleibender Differenzbetrag (zum maximalen Anspruch von 1.612,00 Euro) auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.

Wird ein Leistungsbetrag der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen, mindert dies entsprechend den Verhinderungspflegeanspruch.

Die Kurzzeitpflege kommt in den Fällen in Frage, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Klassische Situationen sind beispielsweise Urlaubs- oder Krankheitszeiten der Pflegeperson, wenn diese Zeiten auch nicht über die (ambulante) Verhinderungspflege überbrückt werden können.

Auch in Zeiten im direkten Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme kann die Kurzzeitpflege in Frage kommen, wenn z. B. erst noch Wohnumfeldverbesserungen durchgeführt werden müssen, bevor der Pflegebedürftige wieder in den häuslichen Bereich zurückkehren kann.

Auch in Zeiten einer kurzfristigen erheblichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit oder in sonstigen Krisenzeiten kann die Kurzzeitpflege in Betracht kommen.

Grundsätzlich nein. Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht für Versicherte, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind.

Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Diese Pflegebedürftigen haben allerdings einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,00 Euro, welcher für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.

Die Kurzzeitpflege kann in Kurzzeitpflegeeinrichtungen beansprucht werden, die von den Pflegekassen für die Kurzzeitpflege eine Zulassung erhalten haben.

Die Kurzzeitpflege kann auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, sofern die Kurzzeitpflege in einer zugelassen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Ob sich eine andere geeignete Einrichtung für die Kurzzeitpflege eignet, prüft die zuständige Pflegekasse.

Sollte der Pflegebedürftige in eine Einrichtung mit aufgenommen werden, in der die Pflegeperson eine medizinische Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt, kann auch in dieser Einrichtung die Kurzzeitpflege übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gleichzeitige Unterbringung erforderlich ist, weil in dieser Einrichtung die Pflegeperson weiterhin die Pflege durchführt.

Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die medizinische Behandlungspflege übernommen. Die Leistungen werden in dem Rahmen erbracht, welche im Einzelfall erforderlich sind.

Ja, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten dürfen im Rahmen der Kurzzeitpflege nicht übernommen werden. Hier ist allerdings anzumerken, dass diese Kosten grundsätzlich im Rahmen des zustehenden Entlastungsbetrages übernommen werden können, auf den ein monatlicher Anspruch von 125,00 Euro besteht.

Sofern bei Beginn der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld bestand, wird dies für die Dauer der Kurzzeitpflege weitergewährt. Da die Kurzzeitpflege auf maximal acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt ist, kommt die Weiterzahlung des Pflegegeldes auch maximal für diesen Zeitraum in Frage.

Das Pflegegeld wird allerdings nicht in voller Höhe weitergewährt. Die Weiterzahlung erfolgt in halber Höhe, also in Höhe von 50 Prozent des „normalen“ Pflegegeldes. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet.

Kann ein Versicherter die Kosten der Kurzzeitpflege, welche von der Pflegekasse nicht übernommen werden können, nicht selbst tragen, kann sich ggf. das Sozialamt an den Kosten beteiligen. Eine eventuelle Kostenbeteiligung wird im Einzelfall durch das Sozialamt geprüft und berechnet.

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Weit hinten, hinter den Wortbergen, fern der Länder Vokalien und Konsonantien leben die Blindtexte. Abgeschieden wohnen sie in Buchstabhausen an der Küste des Semantik, eines großen Sprachozeans. Ein kleines Bächlein namens Duden fließt durch ihren Ort und versorgt sie mit den nötigen Regelialien. Es ist ein paradiesmatisches Land, in dem einem gebratene Satzteile in den Mund fliegen.
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Es packte seine sieben Versalien, schob sich sein Initial in den Gürtel und machte sich auf den Weg. Als es die ersten Hügel des Kursivgebirges erklommen hatte, warf es einen letzten Blick zurück auf die Skyline seiner Heimatstadt Buchstabhausen, die Headline von Alphabetdorf und die Subline seiner eigenen Straße, der Zeilengasse. Wehmütig lief ihm eine rhetorische Frage über die Wange, dann setzte es seinen Weg fort.
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Doch alles Gutzureden konnte es nicht überzeugen und so dauerte es nicht lange, bis ihm ein paar heimtückische Werbetexter auflauerten, es mit Longe und Parole betrunken machten und es dann in ihre Agentur schleppten, wo sie es für ihre Projekte wieder und wieder mißbrauchten. Und wenn es nicht umgeschrieben wurde, dann benutzen Sie es immernoch.

Ein Übersicht der zusätzlichen Angebote sind hier aufgelistet.

Akkordeon Inhalt

Es existiert ein Fahrdienst welche für diese Fälle vorgesehen ist.

Unser Ziel ist, pflegebedürftige Menschen so weit zu stabilisieren, dass ein Heimaufenthalt verhindert wird und die Betroffenen möglichst lange in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

Aufgrund der Neuregelung seit 2015 haben Sie die Möglichkeit aus dem Budget der Verhinderungspflege den Aufenthaltszeitraum in der Kurzzeitpflege zu verlängern.