Pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige können bei uns mit dem Pflegebedürftigen einen gemeinsamen Aufenthalt
verbringen.
Sie, als pflegender Angehöriger, sind enormen Belastungen in Ihrem Alltag ausgesetzt. Dadurch haben Sie
selbst auch ein erhöhtes Risiko, zu erkranken. Um neue Kraft für die Pflegetätigkeit zu tanken, ist es wichtig,
dass Sie sich zwischendurch Zeit zur Regeneration nehmen.
Das Pflegehotel Willingen bietet für pflegende Angehörige während des zeitgleichen Aufenthaltes mit dem
Pflegebedürftigen spezielle Präventionsprogramme zur Stabilisierung der Gesundheit an.
Als heilklimatischer Kurort und Kneippheilbad bietet Ihnen Willingen in herrlicher Umgebung den idealen
Ort der Erholung. Hier haben Sie die Möglichkeit, Kraft zu tanken und Körper, Seele und Geist in Einklang zu
bringen. Aus diesem Grund haben Sie einen vorrangigen Anspruch auf eine ambulante Vorsorgekur und Rehabilitationsleistungen.
ZDF Volle Kanne Bericht über Pflegende Angehörige im Pflegehotel Willingen
Für das ZDF-Magazin „Volle Kanne“ wurden Pflegende Angehörige über ihren Aufenthalt im Pflegehotel Willingen interviewt.
Zusätzlich werden vielfältige Angebote zur Gesundheitsprävention, Entspannung und Regeneration vorgehalten.
Diese Angebote können durch den Haus- oder Facharzt verordnet werden.
Kontakt
Ansprechpartnerinnen für Buchungsanfragen
Aljona Wöhl
+49 (0) 5632 98 93 220
Christiane Vollbracht
+49 (0) 5632 98 93 225
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Leistung der Sozialen Pflegeversicherung. Die Kurzzeitpflege soll ermöglichen, dass die vollstationäre Pflege vermieden wird und der Pflegebedürftige (wieder) im häuslichen Bereich gepflegt werden kann.
Damit ein Versicherter einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege hat, muss einer der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt worden sein. Zudem darf die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden können und auch die Leistungen der teilstationären Pflege nicht ausreichend sein.
Die Kurzzeitpflege ist in § 42 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt.
Durch die Regelungen im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (kurz: GVWG) wurde der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege erhöht. Damit können ab Januar 2022 im Rahmen der Kurzzeitpflege kalenderjährlich 1.774,00 Euro für längstens acht Wochen beansprucht werden.
Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege, welche auf die Kurzzeitpflege übertragen werden kann, erfährt ab dem Jahr 2022 keine Änderung. Damit können weiterhin aus der Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.612,00 Euro übertragen werden, sodass dann für die Kurzzeitpflege maximal 3.386,00 Euro jährlich zur Verfügung stehen.
Ja, der Leistungsbetrag beträgt in allen Pflegegraden (Pflegegrad 2 bis 5) einheitlich 1.774,00 Euro (bis zum Jahr 2021: 1.612,00) Euro bzw. bei Übertrag des Anspruchs auf Verhinderungspflege 3.386,00 Euro (bis zum Jahr 2021: 3.224,00 Euro). Eine Staffelung der Leistungsbeträge nach den Pflegegraden, wie dies z. B. bei der vollstationären Pflege, dem Pflegegeld oder der Pflegesachleistung der Fall ist, gibt es bei der Kurzzeitpflege nicht.
Die Übertragung des Anspruchs auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege ist nur insoweit möglich, wie die Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft wurde. Wurde die Verhinderungspflege in einem Kalenderjahr bereits beansprucht, kann nur noch ein evtl. verbleibender Differenzbetrag (zum maximalen Anspruch von 1.612,00 Euro) auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.
Wird ein Leistungsbetrag der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen, mindert dies entsprechend den Verhinderungspflegeanspruch.
Die Kurzzeitpflege kommt in den Fällen in Frage, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Klassische Situationen sind beispielsweise Urlaubs- oder Krankheitszeiten der Pflegeperson, wenn diese Zeiten auch nicht über die (ambulante) Verhinderungspflege überbrückt werden können.
Auch in Zeiten im direkten Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme kann die Kurzzeitpflege in Frage kommen, wenn z. B. erst noch Wohnumfeldverbesserungen durchgeführt werden müssen, bevor der Pflegebedürftige wieder in den häuslichen Bereich zurückkehren kann.
Auch in Zeiten einer kurzfristigen erheblichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit oder in sonstigen Krisenzeiten kann die Kurzzeitpflege in Betracht kommen.
Grundsätzlich nein. Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht für Versicherte, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind.
Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Diese Pflegebedürftigen haben allerdings einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,00 Euro, welcher für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.
Die Kurzzeitpflege kann in Kurzzeitpflegeeinrichtungen beansprucht werden, die von den Pflegekassen für die Kurzzeitpflege eine Zulassung erhalten haben.
Die Kurzzeitpflege kann auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, sofern die Kurzzeitpflege in einer zugelassen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Ob sich eine andere geeignete Einrichtung für die Kurzzeitpflege eignet, prüft die zuständige Pflegekasse.
Sollte der Pflegebedürftige in eine Einrichtung mit aufgenommen werden, in der die Pflegeperson eine medizinische Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt, kann auch in dieser Einrichtung die Kurzzeitpflege übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gleichzeitige Unterbringung erforderlich ist, weil in dieser Einrichtung die Pflegeperson weiterhin die Pflege durchführt.
Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die medizinische Behandlungspflege übernommen. Die Leistungen werden in dem Rahmen erbracht, welche im Einzelfall erforderlich sind.
Ja, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten dürfen im Rahmen der Kurzzeitpflege nicht übernommen werden. Hier ist allerdings anzumerken, dass diese Kosten grundsätzlich im Rahmen des zustehenden Entlastungsbetrages übernommen werden können, auf den ein monatlicher Anspruch von 125,00 Euro besteht.
Sofern bei Beginn der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld bestand, wird dies für die Dauer der Kurzzeitpflege weitergewährt. Da die Kurzzeitpflege auf maximal acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt ist, kommt die Weiterzahlung des Pflegegeldes auch maximal für diesen Zeitraum in Frage.
Das Pflegegeld wird allerdings nicht in voller Höhe weitergewährt. Die Weiterzahlung erfolgt in halber Höhe, also in Höhe von 50 Prozent des „normalen“ Pflegegeldes. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet.
Kann ein Versicherter die Kosten der Kurzzeitpflege, welche von der Pflegekasse nicht übernommen werden können, nicht selbst tragen, kann sich ggf. das Sozialamt an den Kosten beteiligen. Eine eventuelle Kostenbeteiligung wird im Einzelfall durch das Sozialamt geprüft und berechnet.
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Nicht einmal von der allmächtigen Interpunktion werden die Blindtexte beherrscht – ein geradezu unorthographisches Leben. Eines Tages aber beschloß eine kleine Zeile Blindtext, ihr Name war Lorem Ipsum, hinaus zu gehen in die weite Grammatik. Der große Oxmox riet ihr davon ab, da es dort wimmele von bösen Kommata, wilden Fragezeichen und hinterhältigen Semikoli, doch das Blindtextchen ließ sich nicht beirren.
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Unterwegs traf es eine Copy. Die Copy warnte das Blindtextchen, da, wo sie herkäme wäre sie zigmal umgeschrieben worden und alles, was von ihrem Ursprung noch übrig wäre, sei das Wort „und“ und das Blindtextchen solle umkehren und wieder in sein eigenes, sicheres Land zurückkehren.
Doch alles Gutzureden konnte es nicht überzeugen und so dauerte es nicht lange, bis ihm ein paar heimtückische Werbetexter auflauerten, es mit Longe und Parole betrunken machten und es dann in ihre Agentur schleppten, wo sie es für ihre Projekte wieder und wieder mißbrauchten. Und wenn es nicht umgeschrieben wurde, dann benutzen Sie es immernoch.
Ein Übersicht der zusätzlichen Angebote sind hier aufgelistet.
Es existiert ein Fahrdienst welche für diese Fälle vorgesehen ist.
Unser Ziel ist, pflegebedürftige Menschen so weit zu stabilisieren, dass ein Heimaufenthalt verhindert wird und die Betroffenen möglichst lange in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.
Aufgrund der Neuregelung seit 2015 haben Sie die Möglichkeit aus dem Budget der Verhinderungspflege den Aufenthaltszeitraum in der Kurzzeitpflege zu verlängern.